§ 10 Festsetzung
In Kraft seit 01. März 1992
Up-to-date
(1) Die Konsulargebühren sind durch Abgabenbescheid festzusetzen. Der Abgabenbescheid kann mündlich erlassen werden, wenn der Abgabenschuldner damit einverstanden ist und einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind die Konsulargebühren gemäß Tarifpost 1 bis 8 der Anlage ohne abgabenbehördliche Festsetzung zu entrichten. Diesfalls ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Konsulargebühren nicht dem Gesetz entsprechend entrichtet worden sind.
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