Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber und gesetzliche Vertreter (§ 1034 ABGB), zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme der Leistung nach diesem Bundesgesetz gehört, sind verpflichtet, jede für die Leistung maßgebende Änderung binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.
Rückverweise
KGEG · Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
§ 23 Inkrafttreten
… 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft. (6) § 11 Abs. 1 Z 2 und § 12 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl…
§ 7 Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
…sind sie dem Entscheidungsträger zu ersetzen, wenn der Zahlungsempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung wesentlicher Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht (§ 6) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht gebührte. Bezüglich des Ersatzes und der Hereinbringung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in…