§ 2 Ausschlussbestimmung
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§ 2 Ausschlussbestimmung — KGEG
Von der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Geldleistung sind Personen ausgeschlossen, deren Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich unvereinbar war.
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