§ 19 Übertragener Wirkungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Die Sozialversicherungsträger gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.
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