§ 61 Aufzeichnungspflicht
In Kraft seit 14. Februar 2013
Up-to-date
Jeder selbstständige Kraftfahrer hat Aufzeichnungen über die von ihm geleistete Arbeitszeit zu führen und diese mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde nach Aufforderung lückenlos und geordnet nach Datum zur Verfügung zu stellen.
Rückverweise
KflG · Kraftfahrliniengesetz
§ 47 Strafbestimmungen
…verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. (9) Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß § 61 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro…