KflG
Gliederung
Abschnitt VII Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer
§ 60 Nachtarbeit
(1) Die Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers darf an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, zehn Stunden nicht überschreiten.
(2) Der selbstständige Kraftfahrer hat Nachtarbeit binnen 14 Tagen durch eine Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit im Ausmaß der geleisteten Nachtarbeit auszugleichen.
§ 47 KflG · KflG · Kraftfahrliniengesetz
§ 47 Strafbestimmungen
… 58 überschreitet, 2. die gemäß § 59 vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält, 3. an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die gemäß § 60 Abs. 1 erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder 4. geleistete Nachtarbeit nicht gemäß § 60 Abs. 2 ausgleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist…
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