(1) Die Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers ist
1. bei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,
2. bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten,
zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.
(2) Die Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
(3) Bei Teilung der Ruhepause nach Abs. 2 ist der erste Teil nach spätestens sechs Stunden einzuhalten.
Rückverweise
KflG · Kraftfahrliniengesetz
§ 59 Ruhepausen
(1) Die Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers ist 1. bei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, 2. bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten, zu unterbrechen. Die Ruhepause …
§ 57 Begriffsbestimmungen
…Tätigkeiten ausübt; dies umfasst nicht allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen, sowie die Ruhepausen gemäß § 59; 4. Woche: den Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr; 5. Tagesarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden; 6. Nachtzeit…
§ 47 Strafbestimmungen
… 500 Euro zu bestrafen. (10) Wer als selbstständiger Kraftfahrer 1. die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 58 überschreitet, 2. die gemäß § 59 vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält, 3. an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die gemäß § 60 Abs. 1 erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder…