(1) Zur Erteilung der in § 1 vorgesehenen Konzession ist der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau zuständig. Der Antrag auf Erteilung der in § 1 vorgesehenen Konzession für Kraftfahrlinien, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist nach Wahl des Unternehmens beim Landeshauptmann bzw. bei der Landeshauptfrau jenes Bundeslandes einzubringen, in dem sich der Anfangs- oder der Endpunkt der Kraftfahrlinie befindet. Die Zuständigkeit bleibt auf die Dauer der erteilten Konzession unverändert.
(2) Hinsichtlich grenzüberschreitender Kraftfahrlinien ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Erteilung der in § 1 vorgesehenen Konzession (Genehmigung) zuständig.
(3) In jedem Fall ist der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau des betreffenden Bundeslandes für die Feststellung, ob die Straßen, über die eine Kraftfahrlinie geführt werden soll, sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr eignen (§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. a) und zur Erteilung der Genehmigung zur Festsetzung, Verlegung und Auflassung der Haltestellen zuständig.
(4) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau haben dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Artikel 26 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und gemäß Artikel 28 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der in ihren Kompetenzbereich fallenden Kraftfahrlinienunternehmen folgende Meldungen zu übermitteln:
a) die Anzahl der erteilten und entzogenen Zulassungen zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art, und
b) die Anzahl der Erklärungen, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art, und
c) die Anzahl der jedes Jahr ausgestellten Bescheinigungen über die fachliche Eignung, und
d) bis spätestens am 31. Jänner des Folgejahres die Anzahl der bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Gemeinschaftslizenzen und der beglaubigten Kopien.
Rückverweise
KflG · Kraftfahrliniengesetz
§ 36 Fahrpläne
…den Herausgeber des Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuches oder den Herausgeber des Verbundkursbuches (§ 20 Abs. 1 Z 6) zur Veröffentlichung zeitgerecht veranlaßt werden kann. (3) Die Fahrplanentwürfe müssen den Vorschreibungen der Berechtigungen entsprechen. Sie haben neben dem Namen und der Anschrift des Unternehmens zu enthalten: 1. Die Angabe des Zeitraumes…
§ 5 Verfahrensvorschriften für die Erteilung einer Berechtigung
…teilweise fällt, 2. die Landeshauptmänner bzw. die Landeshauptfrauen, wenn es sich um eine Kraftfahrlinie handelt, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt (§ 3 Abs. 1), 3. die Landeshauptmänner bzw. die Landeshauptfrauen, wenn der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Erteilung…
§ 2 Antragspflicht für Konzessionen und Genehmigungen, Inhalt des Konzessionsantrages
…1) Die Erteilung einer Konzession oder einer Genehmigung bedarf eines Antrages des Personenkraftverkehrsunternehmers. Dieser ist unmittelbar bei der Aufsichtsbehörde (§ 3) einzubringen. (2) Der Konzessionsantrag hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des Konzessionswerbers, die Anschrift des Betriebssitzes und die Telefonnummer sowie allfällige andere Telekommunikationsverbindungen; 2. bei…
§ 32b Außergerichtliche Streitbeilegung mit Fahrgästen
…1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fahrgäste in Streit- bzw. Beschwerdefällen gegen Berechtigungsinhaber als Beförderer im Sinne des Artikel 3 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. …