§ 11 Finanzielle Leistungsfähigkeit
In Kraft seit 14. Februar 2013
Up-to-date
Die finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist gegeben, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nachweislich vorliegen.
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