[Papierfarbe blau] |
REPUBLIK ÖSTERREICH Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie |
Zl.
(Bundeswappen) |
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bescheinigt hiemit gemäß § 19 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, daß (Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse oder Firmenbezeichnung sowie Betriebssitz des Konzessionsinhabers)
die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie auf der Strecke
bis zum besitzt.
Für die Ausübung der Konzession bestehen die nachstehenden Auflagen:
Wien, am |
L. S. (Trockenstempel) | Für den Bundesminister: |
Rückverweise
KflG · Kraftfahrliniengesetz
§ 51 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. (2) Das Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84, und die 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz…
§ 19 Inhalt des Konzessionsbescheides
…1) Der Konzessionsbescheid ist dem Antragsteller und den in § 5 Abs. 1 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Er hat insbesondere zu enthalten: 1…