BundesrechtBundesgesetzeKraftfahrgesetz 1967IX. ABSCHNITT Sondervorschriften für einzelne Arten von Kraftfahrzeugen und Anhängern§ 96

§ 96§ 96. Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h

In Kraft seit 16. Dezember 2020
Up-to-date