§ 95 § 95. Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger
§ 95 § 95. Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger — KFG 1967
§ 95 § 95. Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger — KFG 1967
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 267/1967
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1968
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12147236
Zuletzt nach Updates gesucht am
Für Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger (§ 2 Z 23 und 27) können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, nähere Bestimmungen über die Bauart, Ausrüstung und Ausstattung und wegen der Art ihrer Verwendungsbestimmung, insbesondere in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, auch Erleichterungen sowie hiezu erforderliche Einschränkungen festgesetzt werden.
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