§ 94 Fahrzeuge zur Begleitung von Sondertransporten — KFG 1967
(1) Fahrzeuge, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, müssen im Zulassungsschein die für diesen Verwendungszweck vorgesehene Verwendungsbestimmung eingetragen haben.
(2) Die technische Eignung eines Fahrzeuges zur Begleitung von Sondertransporten ist durch ein Gutachten einer Landesprüfstelle zu bestätigen. Ein solches Gutachten ist fünf Jahre ab seiner Erstellung gültig. Das gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeidete Straßenaufsichtsorgan hat dieses Gutachten bei Sondertransportbegleitungen mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation undTechnologie (Anm. 1) sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bauart, Ausrüstung und Ausstattung dieser Fahrzeuge sowie hinsichtlich der Höhe des Kostenersatzes für das Gutachten der Landesprüfstelle festzulegen.
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Anm. 1: Art. 2 Z 11 der Novelle BGBl. I Nr. 17/2026 lautet: „In § 94 Abs. 2 wird die Wortfolge „für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht durchgeführt werden.)
§ 94 KFG 1967 · KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
§ 94 Fahrzeuge zur Begleitung von Sondertransporten
…Landesprüfstelle festzulegen. (__________ Anm. 1: Art. 2 Z 11 der Novelle BGBl. I Nr. 17/2026 lautet: „In § 94 Abs. 2 wird die Wortfolge „für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.“…
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