§ 93a § 93a. Krafträder
In Kraft seit 01. Juli 1978
Up-to-date
KFG 1967
Gliederung
IX. ABSCHNITT Sondervorschriften für einzelne Arten von Kraftfahrzeugen und Anhängern
§ 93a § 93a. Krafträder
Für einzelne Arten von Krafträdern (§ 2 Z 4) sind durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit die im Hinblick auf ihre Bauart erforderlichen näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Fahrzeuge dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend festzusetzen.
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