BundesrechtBundesgesetzeKraftfahrgesetz 1967§ 93a

§ 93a§ 93a. Krafträder

Für einzelne Arten von Krafträdern (§ 2 Z 4) sind durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit die im Hinblick auf ihre Bauart erforderlichen näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Fahrzeuge dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend festzusetzen.

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