§ 93 § 93. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen
§ 93 § 93. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen — KFG 1967
§ 93 § 93. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen — KFG 1967
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 615/1977
Inkrafttretungsdatum
21. Dezember 1977
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12147233
Zuletzt nach Updates gesucht am
Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen können durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, mit Rücksicht auf die Eigenart solcher Fahrzeuge zur zwingend notwendigen Anpassung an Bedürfnisse der Wirtschaft Erleichterungen hinsichtlich der Bauart, Ausrüstung und Ausstattung und hiezu erforderliche Einschränkungen festgesetzt werden.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen