§ 93 § 93. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen
In Kraft seit 21. Dezember 1977
Up-to-date
KFG 1967
Gliederung
IX. ABSCHNITT Sondervorschriften für einzelne Arten von Kraftfahrzeugen und Anhängern
§ 93 § 93. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen
Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen können durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, mit Rücksicht auf die Eigenart solcher Fahrzeuge zur zwingend notwendigen Anpassung an Bedürfnisse der Wirtschaft Erleichterungen hinsichtlich der Bauart, Ausrüstung und Ausstattung und hiezu erforderliche Einschränkungen festgesetzt werden.
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