§ 91 Transportkarren und Motorkarren — KFG 1967
(1) Für Transportkarren (§ 2 Z 19) können durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit und unter Berücksichtigung des Eigengewichtes, der Abmessungen und der Bauartgeschwindigkeit Erleichterungen, insbesondere für das Ziehen von Anhängern, und hiezu erforderliche Einschränkungen festgesetzt werden.
(2) Für Motorkarren (§ 2 Z 20) können durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit und unter Berücksichtigung des Eigengewichtes, der Abmessungen und der Bauartgeschwindigkeit Erleichterungen festgesetzt werden, insbesondere für das Ziehen von Anhängern sowie hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen Geräte, zusätzliche Aufbauten und Sitze mit dem Fahrzeug auch so verbunden werden dürfen, daß sie die Fahreigenschaften des Fahrzeuges verändern.
§ 9 KFG 1967 · KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
§ 9 Vorrichtung zum Anlassen und zum Rückwärtsfahren
…1) Kraftwagen mit Verbrennungsmotoren müssen mit einer durch Maschinenkraft zu betätigenden Vorrichtung zum Anlassen versehen sein; dies gilt jedoch nicht für Zugmaschinen, Transportkarren (§ 91 Abs. 1) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, wenn der Antriebsmotor dieser Fahrzeuge einen Hubraum von nicht mehr als 1000 cm 3 hat. Wenn der Motor…
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