§ 89a § 89a. Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Kraftgas
§ 89a § 89a. Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Kraftgas — KFG 1967
§ 89a § 89a. Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Kraftgas — KFG 1967
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1971
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12147228
Zuletzt nach Updates gesucht am
Für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Kraftgas können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter Berücksichtigung ihrer Eigenart Bestimmungen erlassen werden über
a) die Bauart und Ausrüstung,
b) die technische Begutachtung,
c) die Kennzeichnung,
d) den Betrieb und die über diesen zu führenden Evidenzen und
e) die ausschließliche Zulässigkeit bestimmter Arten von Kraftgas, mit denen das Fahrzeug betrieben werden darf.
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