§ 89 § 89. Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch elektrische oder mechanisch gespeicherte Energie
§ 89 § 89. Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch elektrische oder mechanisch gespeicherte Energie — KFG 1967
§ 89 § 89. Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch elektrische oder mechanisch gespeicherte Energie — KFG 1967
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 267/1967
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1968
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12147227
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Für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch elektrische Energie, wie Akkumulatoren-Kraftfahrzeuge, Oberleitungskraftfahrzeuge oder solche mit Verbrennungsmotoren in Verbindung mit Übertragung elektrischer Energie, sowie für Kraftfahrzeuge mit mechanisch gespeicherter Energie, wie Gyrokraftfahrzeuge, können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter Berücksichtigung ihrer Eigenart Bestimmungen über ihre Bauart, Ausrüstung und Betriebsart, insbesondere im Hinblick auf den Antrieb durch elektrische Energie, erlassen werden.