§ 83 § 83. Ziehen ausländischer Anhänger mit inländischen Kraftfahrzeugen
In Kraft seit 07. März 2019
Up-to-date
KFG 1967
Gliederung
VIII. ABSCHNITT Internationaler Kraftfahrverkehr
§ 83 § 83. Ziehen ausländischer Anhänger mit inländischen Kraftfahrzeugen
Anhänger mit ausländischem Kennzeichen dürfen mit Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden, wenn an ihnen hinten eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 3 angebracht und das ausländische Kennzeichen durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist. Hiedurch werden die zollrechtlichen Vorschriften nicht berührt.
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