§ 83 § 83. Ziehen ausländischer Anhänger mit inländischen Kraftfahrzeugen
§ 83 § 83. Ziehen ausländischer Anhänger mit inländischen Kraftfahrzeugen — KFG 1967
§ 83 § 83. Ziehen ausländischer Anhänger mit inländischen Kraftfahrzeugen — KFG 1967
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
Inkrafttretungsdatum
07. März 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40213184
Zuletzt nach Updates gesucht am
Anhänger mit ausländischem Kennzeichen dürfen mit Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden, wenn an ihnen hinten eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 3 angebracht und das ausländische Kennzeichen durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist. Hiedurch werden die zollrechtlichen Vorschriften nicht berührt.