§ 81 Ausstellung internationaler Zulassungsscheine — KFG 1967
(1) Dem Besitzer eines nationalen Zulassungsscheines ist auf Antrag ein internationaler Zulassungsschein gemäß Art. 4 des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, auszustellen.
(2) Die Gültigkeit des internationalen Zulassungsscheines erlischt ein Jahr nach dem Tag der Ausstellung. Über seine Ausstellung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
(3) Für die Ausstellung der internationalen Zulassungsscheine ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.
(4) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der internationalen Zulassungsscheine ermächtigen. Diese Vereine unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigung zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur. Die Aufsichtsbefugnisse der Vereinsbehörde werden hiedurch nicht berührt. Die Ermächtigung zur Ausstellung der internationalen Zulassungsscheine ist zu widerrufen, wenn es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist.
(5) Wurde Vereinen die im Abs. 4 angeführte Ermächtigung erteilt, so darf der Antrag auf Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines nur bei solchen Vereinen eingebracht werden; stellt jedoch der ermächtigte Verein den internationalen Zulassungsschein nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages aus, so kann der Antrag auch bei der im Abs. 3 angeführten Behörde eingebracht werden.
§ 82 KFG 1967 · KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
§ 82 Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen
…einen zureichenden Grund, wie etwa Verlust, glaubhaft macht, ist ihm auf Antrag, wenn keine Bedenken bestehen, ein zwischenstaatlicher Zulassungsschein unter sinngemäßer Anwendung des § 81 auszustellen; § 38 bleibt unberührt. (4) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen müssen hinten das heimatliche Kennzeichen und das Unterscheidungszeichen des Heimatstaates führen; für den ersten…
Anl. 1 BVwAbgV · BVwAbgV · Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983
Anl. 1
… 1967) 327 (Anm.: Z 320 bis 323 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997) 324. Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines (§ 81 Abs. 1 KFG 1967) 19,60 325. Erteilung der Bewilligung der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6…
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