§ 58 Prüfung an Ort und Stelle — KFG 1967
(1) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle den technischen Zustand und die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges oder seiner Teile und Ausrüstungsgegenstände überprüfen. Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind die Bestimmungen des § 57 Abs. 8 anzuwenden. Weist das Fahrzeug Beschädigungen auf, die gegenwärtig seine weitere Verwendung offensichtlich ausschließen, so ist dies der Behörde anzuzeigen.
(2) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist. Wird dabei festgestellt, dass mit dem Fahrzeug auf Grund unzulässiger, nicht genehmigter Änderungen oder auf Grund von schadhaften Teilen oder Ausrüstungsgegenständen unzulässig starker Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. a über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. Das gilt insbesondere dann, wenn aus eigener Wahrnehmung festgestellt wird, dass mit dem Fahrzeug gesteuerte Fehlzündungen, Geräusche durch schlagartiges Abblasen von Überdruck im Ansaugsystem oder Flammen aus dem Endschalldämpfer erzeugt werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur können nähere Kriterien, wann Gefahr in Verzug anzunehmen ist und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzunehmen sind, festgelegt werden.
(Anm.: Abs. 2a und 2b aufgehoben durch Z 52, BGBl. I Nr. 9/2017)
(3) Kraftfahrzeuglenker,
1. die mit ihrem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist, oder
2. bei deren Fahrzeug die Wirksamkeit von Teilen und Ausrüstungsgegenständen, die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Bedeutung sind, beeinträchtigt erscheint,
(4) Wurden im Zuge der Prüfung an Ort und Stelle (Abs. 1 bis 3) schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen vom Zulassungsbesitzer unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten. Der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei der Überprüfung anwesend ist. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben. Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu tragen hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur festzusetzen.
(5) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann durch Verordnung bestimmte nichtbehördliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben einer Kontaktstelle gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2014/47/EU, des Berichtswesens sowie der Qualitätssicherung im Bereich technischer Unterwegskontrollen und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur eigenverantwortlichen Besorgung übertragen.
§ 10 PBStV · PBStV · Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung
§ 10 Mängelgruppen
…Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Solche Mängel sind umgehend zu beheben. Wird ein solcher Mangel im Zuge einer Prüfung an Ort und Stelle gemäß § 58 KFG 1967 oder einer technischen Unterwegskontrolle gemäß § 58a KFG 1967 festgestellt, so sind im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Satz…
§ 2 Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an Ort und Stelle
…8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der angeführte Betrag jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist. (2) Der Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 4 KFG 1967 für die Benützung der technischen Einrichtungen beträgt, sofern über den Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die Prüfung 1. ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm…
Anl. 6
…Audiokomponenten funktionieren nicht ordnungsgemäß LM 7.26 Radar- oder Laserblocker Radar- oder Laserblocker angebracht GV Für Prüfungen gem. § 56 KFG 1967 und § 58 KFG 1967 relevant 8 Umweltbelastung 8.1 Lärmentwicklung Auspuffanlage undicht, schadhaft (vgl. auch 6.1.2) LM, SM Originalanlage geändert, ersetzt, Genehmigung nicht nachgewiesen VM Lärmpegel übersteigt offensichtlich den in…
Art. 5 KFG 1967 · KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
Art. 5 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 103/1997, zu BGBl. Nr. 267/1967)
… 1), Z 56 (§ 56 Abs. 4), Z 57 hinsichtlich § 57 Abs. 1 bis 4, Z 58 hinsichtlich § 57a Abs. 1, 1a, 1b, 2 und 3, Z 59 (§ 57a Abs. 4, 4a und 10), Z…
§ 57c Begutachtungsplakettendatenbank
…§ 57a Abs. 2a und im Rahmen von besonderen Prüfungen gemäß § 56 oder Überprüfungen an Ort und Stelle gemäß § 58, 3. Behörden in die Plakettennummernkreise sowie in die Übersicht der verdruckten, beschädigten, gestohlenen oder verlorenen Begutachtungsplaketten und in die gespeicherten Gutachten zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren…
§ 58a Technische Unterwegskontrolle
…1) Ergänzend zu den Bestimmungen des § 58 sind Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3, O4 und hauptsächlich im gewerblichen Kraftverkehr auf öffentlichen Straßen genutzte Fahrzeuge der Fahrzeugklassen T1b, T2b…
§ 41 Zulassungsschein
…ist der Vermerk „Zweitkarte“ mit freiem Auge lesbar anzubringen. Wenn in den Fällen des § 57 Abs. 8 oder § 58 Abs. 1 oder 2 der Zulassungsschein abgenommen worden ist, darf die Zweitausfertigung nicht mehr verwendet werden und ist unverzüglich der Behörde abzuliefern. (Anm…
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