§ 57b Rückersatzansprüche
§ 57b Rückersatzansprüche — KFG 1967
§ 57b Rückersatzansprüche — KFG 1967
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
Inkrafttretungsdatum
28. Oktober 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40069746
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wird durch ein rechtswidriges Verhalten eines gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung oder eines gemäß § 57a Abs. 2 zur wiederkehrenden Begutachtung Ermächtigten jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, mit der Maßgabe Anwendung, dass der Rückersatz des Rechtsträgers gegenüber dem Ermächtigten auch dann besteht, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.
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