§ 53 § 53. Kennzeichnung der Kraftwagen des Bundespräsidenten
In Kraft seit 16. Dezember 2020
Up-to-date
KFG 1967
Gliederung
IV. ABSCHNITT Zulassung zum Verkehr, Probe- und Überstellungsfahrten und Kennzeichen der Kraftfahrzeuge und Anhänger
§ 53 § 53. Kennzeichnung der Kraftwagen des Bundespräsidenten
Bei Kraftwagen, die zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen bestimmt sind, dürfen die Kennzeichentafeln durch Tafeln mit dem Bundeswappen verdeckt oder ersetzt sein. Das gleiche gilt bei Besuchen ausländischer Staatsoberhäupter sinngemäß auch hinsichtlich der jeweiligen ausländischen Bundeswappen für die bei solchen Anlässen verwendeten Kraftwagen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden