BundesrechtBundesgesetzeKraftfahrgesetz 1967IV. ABSCHNITT Zulassung zum Verkehr, Probe- und Überstellungsfahrten und Kennzeichen der Kraftfahrzeuge und Anhänger§ 53

§ 53§ 53. Kennzeichnung der Kraftwagen des Bundespräsidenten

In Kraft seit 16. Dezember 2020
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