§ 53 § 53. Kennzeichnung der Kraftwagen des Bundespräsidenten
§ 53 § 53. Kennzeichnung der Kraftwagen des Bundespräsidenten — KFG 1967
§ 53 § 53. Kennzeichnung der Kraftwagen des Bundespräsidenten — KFG 1967
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
Inkrafttretungsdatum
16. Dezember 2020
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40227837
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei Kraftwagen, die zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen bestimmt sind, dürfen die Kennzeichentafeln durch Tafeln mit dem Bundeswappen verdeckt oder ersetzt sein. Das gleiche gilt bei Besuchen ausländischer Staatsoberhäupter sinngemäß auch hinsichtlich der jeweiligen ausländischen Bundeswappen für die bei solchen Anlässen verwendeten Kraftwagen.
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