BundesrechtBundesgesetzeKraftfahrgesetz 1967IV. ABSCHNITT Zulassung zum Verkehr, Probe- und Überstellungsfahrten und Kennzeichen der Kraftfahrzeuge und Anhänger§ 39

§ 39§ 39. Eingeschränkte Zulassung

In Kraft seit 26. Februar 2013
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