§ 38 § 38. Vorübergehende Zulassung
§ 38 § 38. Vorübergehende Zulassung — KFG 1967
§ 38 § 38. Vorübergehende Zulassung — KFG 1967
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1995
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12155312
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger sind auf Antrag für die Dauer von höchstens einem Jahr vorübergehend zuzulassen, wenn der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz nicht im Bundesgebiet hat und die im § 37 Abs. 2 angeführten Unterlagen und Nachweise ordnungsgemäß erbracht sind.
(2) Bei einem Antrag auf vorübergehende Zulassung von Fahrzeugen, die in das Bundesgebiet eingebracht wurden, gilt, sofern keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges bestehen, als Nachweis gemäß § 37 Abs. 2 lit. a auch ein Dokument, aus dem zu ersehen ist, daß das Fahrzeug oder die Type, der das Fahrzeug angehört, im Ausland genehmigt ist, oder die Feststellung auf Grund einer besonderen Überprüfung gemäß § 56 Abs. 1, daß das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher ist.
(3) Vorübergehend zugelassene Fahrzeuge dürfen nicht zur gewerbsmäßigen Beförderung verwendet werden.
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