§ 134b Geschlechtsneutrale Bezeichnungen
In Kraft seit 07. März 2019
Up-to-date
KFG 1967
Gliederung
XIII. ABSCHNITT Übergangs-, Straf- und Vollzugsbestimmungen
§ 134b Geschlechtsneutrale Bezeichnungen
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
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