§ 131b Beirat für historische Fahrzeuge — KFG 1967
(1) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur bedient sich zur Führung der Liste der historischen Fahrzeuge der sachverständigen Beratung eines Beirates (Beirat für historische Fahrzeuge). Hinsichtlich Fahrzeugen, die nicht in die Liste eingetragen sind, kann der Beirat Empfehlungen betreffend die Erhaltungswürdigkeit und den Erhaltungszustand dieser Fahrzeuge abgeben (§ 34 Abs. 4) und die Liste ergänzen, wobei jedoch bei der Beurteilung der Erhaltungswürdigkeit insbesondere auch auf die eventuellen negativen Umweltauswirkungen bestimmter Kraftfahrzeugbauarten Bedacht zu nehmen ist.
(2) Der Beirat tagt bei Bedarf. Anträge auf Aufnahme in die Liste oder auf Abgabe einer Empfehlung können direkt beim Beirat eingebracht werden. Erforderlichenfalls kann der Beirat von den Antragstellern vor Abgabe einer Empfehlung oder der Aufnahme in die Liste die Vorlage von Gutachten verlangen.
(3) Der Beirat setzt sich zusammen aus:
1. drei Vertretern des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und
2. je einem Vertreter
a) der Bundesarbeitskammer,
b) der Wirtschaftskammer Österreich,
c) der Vereine von Fahrzeugbesitzern, die im Kraftfahrbeirat vertreten sind,
d) der Interessenkreise Versicherungsunternehmungen und Fahrzeugindustrie,
e) von Vereinigungen, die sich mit der Erhaltung und Förderung historischer Fahrzeuge befassen,
f) der Sachverständigen gemäß § 125 bei den Ämtern der Landesregierungen,
(4) Die Tätigkeit im Beirat ist unentgeltlich, sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung für Reisekosten oder Zeitversäumnis.
(5) Der Beirat kann fallweise auch Sachverständige, die nicht Mitglieder des Beirates sind, zur Mitarbeit heranziehen. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Durch Verordnung kann eine Geschäftsordnung erlassen werden, die nähere Bestimmungen, insbesondere über die Einberufung des Beirates, die Führung der Liste und über das Zustandekommen von Empfehlungen enthält.
§ 34 KFG 1967 · KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
§ 34 Ausnahmegenehmigung
…Erhaltungswürdigkeit und deren Erhaltungszustand nachzuweisen. Bei Fahrzeugen, die nicht in die Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen sind, hat der Beirat für historische Fahrzeuge (§ 131b) eine Empfehlung abzugeben. Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet werden, historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese Verwendung…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…das älter als 30 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur approbierte Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen ist (§ 131b); 44. klimatisiertes Fahrzeug ein Fahrzeug, dessen feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und dessen Seitenwände einschließlich…
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