(1) Jede zuständige Stelle gemäß Abs. 2 kann Kontrollkarten beim Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur bestellen. Aufgrund der Bestellung hat der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die unter Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b) weiterzuleiten. Als Name der Kontrollstelle im Sinne der Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist auf der Karte und im zentralen Register für Kontrollgerätekarten die Organisationseinheit innerhalb der zuständigen Stelle anzugeben, der diese Kontrollkarte zugeordnet ist. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat zu prüfen, ob alle Voraussetzungen zur Ausstellung der Kontrollkarte vorliegen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Ausstellung der Kontrollkarte zu erteilen. Für die Ausstellung der Kontrollkarte ist ein Kostenersatz an den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu entrichten. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur festzulegen.
(2) Zuständige Stellen im Sinne des Abs. 1 sind:
1. der Bundesminister für Inneres für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2. der Bundesminister für Finanzen für die Organe der Finanzverwaltung,
3. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur,
4. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Organe der Arbeitsinspektorate,
5. der Landeshauptmann für die Sachverständigen gemäß § 125 und für sonstige Organe der Straßenaufsicht, für Organe, die Tiertransportkontrollen durchführen sowie Organe der Gemeindesicherheitswache, sofern diese Kontrollen der Lenk- und Ruhezeiten durchführen,
6. der Hauptverband der Sozialversicherungsträger (Anm. 1) für die Organe der Krankenversicherungsträger.
(3) Bei Verlust oder Diebstahl einer Kontrollkarte ist dies von der Kontrollstelle unverzüglich unter Angabe der Kartennummer dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu melden. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat diesen Sachverhalt unverzüglich an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten weiterzuleiten.
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Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)
§ 1 KonGeV · KonGeV · Kontrollgerätekartenverordnung
§ 1 Definition
… 24 KFG 1967), 2. Fahrerkarten (§ 102a KFG 1967), 3. Unternehmenskarten (§ 103b KFG 1967), 4. Kontrollkarten (§ 123a KFG 1967).…
§ 102b KFG 1967 · KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
§ 102b Zentrales Register für Kontrollgerätekarten
…gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln. (3) In das Kartenregister sind einzutragen: 1. über Werkstattkarten: a) Inhaber der Ermächtigung gemäß § 24 KFG 1967 , b) Familienname, Vorname und Geburtsdatum der Person auf welche die Karte ausgestellt wurde, c) Plombierungszeichennummer, d) Werkstattkartennummer, e) Tag des Beginns und des Ablaufs der…