§ 120 Ausbildung von Kraftfahrern öffentlicher Dienststellen — KFG 1967
Rückverweise
(1) Die Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Ortsgemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern und der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen dürfen für öffentlich Bedienstete, für die zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben der Besitz einer Lenkberechtigung von Bedeutung ist und das für die angestrebte Lenkberechtigung erforderliche Mindestalter erreicht haben oder in spätestens drei Monaten erreichen, Lehrgänge zur Ausbildung im Lenken von Kraftfahrzeugen abhalten. Die Lehrgänge dürfen nur von Ausbildnern abgehalten werden, die dem Personalstand dieser Dienststellen angehören und die auf Grund ihrer Erfahrungen und Kenntnisse zur Verwendung als Ausbildner geeignet sind.
(2) Für Schulfahrten mit Kraftwagen dürfen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, nur Fahrzeuge verwendet werden, bei denen es möglich ist, vom Platz neben dem Lenkerplatz aus auf die Fahrweise des Fahrschülers hinreichend Einfluß zu nehmen. Diese Fahrzeuge müssen durch am Fahrzeug angebrachte Tafeln mit dem Buchstaben „L“ in vollständig sichtbarer und dauernd gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf hellblauem Grund sowie durch am Fahrzeug angebrachte Tafeln mit einer vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift aus beiden Fahrtrichtungen anderen Straßenbenützern als Fahrzeuge für Schulfahrten erkennbar sein. Eine solche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, die nicht zur Ausbildung von Lenkern verwendet werden, ist unzulässig.
(3) Der Ausbildner hat auf Schulfahrten eine Bescheinigung seiner Dienststelle über seine Bestellung zum Ausbildner mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestimmungen des § 114 Abs. 4 über die Erteilung des praktischen Unterrichtes gelten sinngemäß.
(4) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die im Abs. 1 angeführte Ausbildung, insbesondere hinsichtlich der Omnibuslenker für den Stadtverkehr, festzusetzen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Zusatzausbildung von Kraftfahrzeuglenkern
1. der Feuerwehr in Landesfeuerwehrschulen, wobei die Ausbildung für Feuerwehrfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg auch außerhalb der Landesfeuerwehrschulen direkt durch die Feuerwehren erfolgen kann,
3. der gesetzlich anerkannten Rettungsorganisationen für Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg.
§ 121 KFG 1967 · KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
§ 121 Ausbildung von Lenkern von Heereskraftfahrzeugen
…bei denen es möglich ist, vom Platz neben dem Lenkerplatz aus auf die Fahrweise des Fahrschülers hinreichend Einfluß zu nehmen. Die Bestimmungen des § 120 Abs. 2 über die Kenntlichmachung der Schulfahrzeuge gelten sinngemäß. Eine solche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, die nicht zur Ausbildung von Lenkern verwendet werden, ist unzulässig…
§ 122a Lehrfahrten
…108 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden. (8) Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 gelten sinngemäß für die im § 120 angeführte Ausbildung. (9) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über a) die…
§ 109 Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung
…der Länder, der Gemeindeverbände oder Ortsgemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern und der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen zu Lenkern (§ 120 Abs. 2) oder c) Lenkern von Heereskraftfahrzeugen (§ 121). (5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Prüfung der persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit…
§ 9 FSG · FSG · Führerscheingesetz
§ 9 Technisches Gutachten und Beobachtungsfahrt
…neben dem zu beobachtenden Lenker ein Besitzer eines Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerausweises gemäß § 114 Abs. 1 KFG 1967 , ein im § 120 Abs. 1 KFG 1967 angeführter Ausbildner, ein Besitzer einer im § 122 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten oder ein von der…
§ 2 FSG-FRV · FSG-FRV · Feuerwehr- und Rettungsverordnung
§ 2 Ausbildung von Bewerbern um einen Feuerwehrführerschein
…Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II Nr. 136/1998 enthaltenen Lehrplan in einer Fahrschule oder einer Landesfeuerwehrschule gemäß § 120 Abs. 5 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 93/1998 nachzuweisen.…
§ 6 FSG-DV · FSG-DV · Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
§ 6 Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
…eine Bescheinigung eines Sozialversicherungsträgers über die Teilnahme an einem Kurs zur Ausbildung in Erster Hilfe, 4. eine Bescheinigung einer öffentlichen Dienststelle, die gemäß § 120 KFG 1967 zur Ausbildung von Kraftfahrern berechtigt ist, über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe, 5.1. ein Diplom in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und…