BundesrechtBundesgesetzeKraftfahrgesetz 1967§ 114b

§ 114bFahrschuldatenbank – gespeicherte Daten

(1) Es sind folgende Daten von den Behörden zu verarbeiten und zu speichern:

1. Daten der Fahrschulen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:

a) Bezeichnung der Fahrschule, Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Inhabers der Fahrschulbewilligung, im Falle einer Leiterbestellung auch des Leiters der Fahrschule,

b) die Adresse des Standortes,

c) die zeitlichen Daten und behördliche Geschäftszahl der Fahrschul-/Betriebsbewilligung,

d) den Umfang der Fahrschulbewilligung, Ermächtigung zur Computerprüfung,

e) Namen und Vornamen der Bediensteten der Fahrschule, die berechtigt sind, auf die Daten des Führerscheinregisters zuzugreifen,

f) Namen, Vornamen und Geburtsdatum des in der Fahrschule beschäftigten Lehrpersonals; die Fahrzeugklassen, für die sie berechtigt sind, die Ausbildung vorzunehmen und Zusatzqualifikationen sowie die Gültigkeitsdauer dieser Berechtigungen,

g) Daten bezüglich Preisvergleich von Fahrschulen und

h) Ergebnisse von Fahrschulinspektionen (Datum, festgestellte Mängel, getroffene Veranlassungen und Behebungsfristen) und Anmerkungen zu festgestellten Abweichungen der erfassten Daten.

2. Daten der Fahrschullehrer (§ 116): Namen, Vornamen und Geburtsdatum, die Fahrzeugklassen für die sie berechtigt sind die Ausbildung vorzunehmen und Zusatzqualifikationen, sowie die Gültigkeitsdauer dieser Berechtigungen; Datum des Ausbildungsbeginns, Datum der abgelegten Prüfungen, Datum der erstmaligen Berechtigungen, allfälliger Widerruf der Berechtigungen.

3. Daten der Fahrlehrer, einschließlich Fahrlehrassistenten (§ 116): Namen, Vornamen und Geburtsdatum, die Fahrzeugklassen für die sie berechtigt sind die Ausbildung vorzunehmen und Zusatzqualifikationen, sowie die Gültigkeitsdauer dieser Berechtigungen; Datum des Ausbildungsbeginns, Datum der abgelegten Prüfungen, Datum der erstmaligen Berechtigungen, allfälliger Widerruf der Berechtigungen.

3a. Für die Herstellung des Fahrlehrausweises ist ein Lichtbild der betreffenden Personen in gescannter Form zu speichern, soferne nicht auf das im Führerscheinregister gespeicherte Lichtbild zugegriffen werden kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt auf die im Führerscheinregister gespeicherten Lichtbilder der Personen, die einen Fahrlehrausweis beantragen, zuzugreifen und diese zu verwenden.

4. Daten der Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, die im Kraftfahrbeirat vertreten sind und die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:

a) Namen der einzelnen Ausbildungsstellen sowie die Namen des jeweiligen Leiters,

b) die Adresse der Ausbildungsstellen,

c) Namen und Vornamen der Bediensteten des Vereines, die berechtigt sind, auf die Daten des Führerscheinregisters zuzugreifen,

d) Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Instruktoren, Datum der Anerkennung der Instruktorenqualifikation und absolvierte Weiterbildungen.

5. Daten der Betreiber von Mehrphasenausbildungsplätzen (diese Daten sind von der Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG, der Mehrphasenkommission, zu erfassen):

a) Namen und Vornamen des Betreibers,

b) die Adresse des Standortes des Platzes,

c) Datum der Anerkennung durch die Mehrphasenkommission,

d) Namen und Vornamen der Bediensteten, die berechtigt sind, auf die Daten des Führerscheinregisters zuzugreifen,

e) Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Fahrlehrer und der Instruktoren, die die Fahrsicherheitstrainings durchführen, Datum der Anerkennung der Instruktorenqualifikation und absolvierte Weiterbildungen,

f) Ergebnisse von Überprüfungen durch die Mehrphasenkommission gemäß § 4a Abs. 6a FSG, (Datum, festgestellte Mängel, getroffene Veranlassungen und Behebungsfristen).

(1a) Die im Zuge der Ausbildung des Lehrpersonals jeweils absolvierten Ausbildungsteile (§ 116 Abs. 2) sind von der Fahrschule oder der ermächtigten Ausbildungsstätte, bei der die Ausbildung absolviert worden ist, in die Fahrschuldatenbank bei der betreffenden Person einzutragen. Ebenso ist die absolvierte Weiterbildung gemäß § 116 Abs. 9 von der ermächtigten Ausbildungsstätte oder vom Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs in die Fahrschuldatenbank bei der betreffenden Person einzutragen.

(2) Im Zuge einer Fahrschulinspektion gemäß § 114 Abs. 7 sind folgende Daten zu erfassen:

1. Infrastrukturdaten bezüglich der Fahrschule, insbesondere:

a) Vorschriftsmäßigkeit hinsichtlich Fahrschultarifaushang und Teilobligatorium,

b) bescheidmäßiger Zustand der Räumlichkeiten der Fahrschule,

c) bescheidmäßiger Zustand des Übungsplatzes,

d) Ausstattung der Fahrschule (Lehrmittel, Lehrmodelle, PC-Prüfplätze),

e) Anmerkungen zu festgestellten Abweichungen.

2. Daten des Lehrpersonals:

a) Name und Vorname der Person,

b) Ausbildungsstand und Berechtigungen (Fahrlehrerausweise, Fahrlehrer/Fahrschullehrer, Zusatzqualifikationen),

c) ausstellende Behörde,

d) Daten zur theoretischen und praktischen Weiterbildung,

e) Art und Zeiträume der Anstellung,

f) Anmerkungen zu festgestellten Abweichungen.

3. Daten des Fahrzeugbestandes der Fahrschule:

a) Kennzeichen und Fahrzeugklasse des Fahrzeuges,

b) Anmerkung zu festgestellten Abweichungen.

4. Informationen über festgestellte Ordnungswidrigkeiten bei:

a) Überprüfung von Ausbildungen,

b) Überprüfung von Schulfahrzeugen.

(3) In die in der Fahrschuldatenbank gespeicherten Daten können Einsicht nehmen:

1. die jeweils zuständigen Behörden in Daten gemäß Abs. 1 zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, hinsichtlich der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. h und Abs. 2 jedoch nur zur Durchführung einer Fahrschulinspektion oder zur Setzung von Maßnahmen aufgrund der Ergebnisse einer Fahrschulinspektion,

2. die jeweils zuständigen Organe der Bezirksverwaltungsbehörde, die mit der Fahrschulinspektion betraut sind, in die Daten gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 und Abs. 2 zur Durchführung der Fahrschulinspektion,

3. die Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG in die Daten gemäß Abs. 1 Z 5 im Hinblick auf die Vollziehung des § 4a Abs. 6 und 6a FSG,

4. der Landeshauptmann in die Daten seines Bundeslandes gemäß Abs. 2 zur Qualitätssicherung der Fahrschulinspektion; er darf diese Daten für Zwecke statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, weiterverarbeiten,

5. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in die Daten gemäß Abs. 2 zur Qualitätssicherung der Fahrschulinspektion; er darf diese Daten für Zwecke statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, weiterverarbeiten.

(4) Für die Richtigkeit der Eintragung der in Abs. 1 und 2 genannten Daten ist die jeweils zur Eingabe verpflichtete Stelle verantwortlich. Die Vergabe der Berechtigung zur Einsichtnahme in die Fahrschuldatenbank und der Berechtigung zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der Bundesrechenzentrum GmbH so zu erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf die Daten der Datenbank gewährleistet ist. Die Fahrschuldatenbank hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgter und versuchter Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus der Fahrschuldatenbank übermittelt wurden. Die Verwendung dieser Protokolldaten ist auf die Zwecke der Datensicherheit und der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Zugriffen beschränkt. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.

(5) Eine Suche durch die in Abs. 1 und 2 genannten Daten darf nur entweder

1. zumindest über die Eingabe des Vor- und Zunamens sowie gegebenenfalls des Geburtsdatums der jeweiligen Personen oder der Bezeichnung der Fahrschule,

2. über die behördliche Geschäftszahl oder

3. über die vollständige Adresse der Fahrschule oder der Ausbildungsstätte

möglich sein. Die in Abs. 3 genannten beteiligten Stellen dürfen die ihnen zugänglichen oder von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten nur für die Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben verarbeiten.

(6) Die gespeicherten Daten sind nach fünf Jahren

1. nach dem Tod der jeweiligen Person (Inhaber der Fahrschulbewilligung, Fahrschulleiter, Fahrschullehrer, Fahrlehrer, Instruktor),

2. nach Widerruf oder Zurücklegung einer Fahrschulbewilligung,

3. nach Schließung einer Mehrphasenausbildungsstätte und

4. nach der jeweiligen Fahrschulinspektion im Hinblick auf die Ergebnisse dieser Fahrschulinspektion

zu löschen.

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