(1) Für jeden Fahrschulstandort ist eine Fahrschulbewilligung (§ 110) erforderlich. Ein Inhaber einer Fahrschulbewilligung kann zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind. Ein Inhaber einer Fahrschulbewilligung, außer im Falle eines Fortbetriebes gemäß § 108 Abs. 3 vierter Satz, kann auch für weitere Fahrschulstandorte eine Fahrschulbewilligung erhalten, wenn er sich an diesen eines entsprechend qualifizierten Fahrschulleiters (§ 113) bedient. Ein Fahrschulleiter kann bis zu zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind.
(2) Im Bescheid über die Fahrschulbewilligung ist anzuführen, an welchem Standort die Fahrschule errichtet werden darf.
(3) Für die Bewilligung der Verlegung des Standortes einer Fahrschule gelten Abs. 2 sowie § 110 sinngemäß.
Rückverweise
KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
§ 111 § 111. Verfahren bei der Erteilung einer Fahrschulbewilligung und bei der Bewilligung einer Standortverlegung
(1) Für jeden Fahrschulstandort ist eine Fahrschulbewilligung (§ 110) erforderlich. Ein Inhaber einer Fahrschulbewilligung kann zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind. Ein Inhaber einer Fahrschulbewilligung, außer im Falle eines Fortbetr…
§ 113 Leitung der Fahrschule
…genannten Pflichten und aller sonstiger im Fahrschulbetrieb anfallenden Tätigkeiten in den Fällen des Abs. 2 oder hinsichtlich zusätzlicher Standorte im Sinne des § 111 Abs. 1 durch einen verantwortlichen Leiter, den Fahrschulleiter, vertreten lassen, wobei der Fahrschulbesitzer für die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Betriebes verantwortlich bleibt. Der Fahrschulbesitzer hat…
§ 119 § 119. Lenkerausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und in berufsbildenden höheren und mittleren Schulen
…der §§ 112 bis 114 und 116 sinngemäß. Ein Leiter kann auch für mehrere Anstalten bestellt werden; die in § 111 Abs. 1 vorgesehene Beschränkung ist in derartigen Fällen nicht anwendbar.…
§ 109 § 109. Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung
…können, d) auch im Hinblick auf die Lage ihres Hauptwohnsitzes die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule erwarten lassen, sofern nicht für weitere Standorte (§ 111 Abs. 1) ein Fahrschulleiter bestellt wird, e) den Abschluss eines Diplom- oder Masterstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik an einer österreichischen Technischen Universität, oder…
BVwAbgV · Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983
Anl. 1
…gleichwertiger Ausbildung (§ 109 Abs. 2 KFG 1967) 26 340. Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 111 Abs. 1 KFG 1967) 109 341. Befreiung vom Nachweis über die Zeiten des Besitzes der erforderlichen Lenkerberechtigung oder von der Glaubhaftmachung der erforderlichen Lenkerpraxis (§ 109 Abs. …