§ 108a Unterweisen von Besitzern einer Lenkberechtigung
§ 108a Unterweisen von Besitzern einer Lenkberechtigung — KFG 1967
§ 108a Unterweisen von Besitzern einer Lenkberechtigung — KFG 1967
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
Inkrafttretungsdatum
07. März 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40213191
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das entgeltliche Unterweisen von Besitzern einer Lenkberechtigung in besonderen Fahrfertigkeiten darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller für die Vermittlung der Fachkenntnisse über das erforderliche Personal und die erforderlichen Anlagen und Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
(2) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, nähere Bestimmungen über die Gegenstände, den Umfang und die Art der im Abs. 1 angeführten Unterweisung sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 zu erteilen ist, festgesetzt werden.
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