BundesrechtBundesgesetzeKraftfahrgesetz 1967§ 103a

§ 103a§ 103a. Mieter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern

(1) Bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers

1. ist der Mieter hinsichtlich des § 45 Abs. 2, des § 56 Abs. 1 und des § 57a Abs. 5 dem Zulassungsbesitzer gleichgestellt, hinsichtlich des § 33 Abs. 2 FSG und des § 102 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 7 und 8 tritt er an dessen Stelle;

2. hat der Mieter die im § 57a Abs. 1 und im § 103 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeuges angeführten Pflichten neben dem Zulassungsbesitzer zu erfüllen; die Erfüllung der Pflichten durch einen Verpflichteten befreit den anderen;

3. hat der Mieter die im § 103 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich des Zustandes der Ladung und der zu erfüllenden Auflagen, Z 2 und 3, Abs. 2, 3, 4, 5a und 6 und § 104 Abs. 3 angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.

(2) § 103 Abs. 2 gilt sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß Abs. 1. Im Falle der Miete aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist eine Anfrage gemäß § 103 Abs. 2 direkt an den Mieter zu richten.

(3) § 103 Abs. 9 gilt hinsichtlich eines Mieters gemäß Abs. 1 sinngemäß.

(4) Die Abs. 1 bis 3 kommen nicht zur Anwendung bei Mietverträgen nach § 103 Abs. 1 Z 4 lit. c.

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