BundesrechtBundesgesetzeKraftfahrgesetz 1967X. ABSCHNITT Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Anhängern und Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers und des Zulassungsbesitzers§ 101b

§ 101bAutomationsunterstützte Überwachung der zulässigen Gesamtgewichte, Achslasten und Abmessungen

In Kraft seit 01. April 2019
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