§ 100 § 100. Warnzeichen
§ 100 § 100. Warnzeichen — KFG 1967
§ 100 § 100. Warnzeichen — KFG 1967
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1971
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12147241
Zuletzt nach Updates gesucht am
Als optische Warnzeichen dürfen nur kurze Blinkzeichen mit der im § 22 Abs. 2 angeführten Vorrichtung abgegeben werden; die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 5 über die Verwendung von Fern- und Abblendlicht bleiben unberührt. Blinkzeichen dürfen außer mit Alarmblinkanlagen nicht durch längere Zeit abgegeben werden.
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