Art. 4 (Anm.: aus BGBl. Nr. 375/1988, zu den §§ 6, 24 und 57a, BGBl. Nr. 267/1967) — KFG 1967
(1) Von Art. I Z 5 (§ 6 Abs. 7a zweiter Satz) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(2) Die Prüfung von Fahrtschreibern gemäß § 24 Abs. 4 KFG 1967 hat erstmals im Jahre 1989 zu erfolgen.
(3) Vereine und Gewerbetreibende, die gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigt sind von
1. Krafträdern (§ 57a Abs. 1 lit. a), gelten auch zur Begutachtung von Kraftradanhängern (§ 57a Abs. 1 lit. d sublit. cc in der Fassung Art. I Z 45) als ermächtigt,
2. Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen (§ 57a Abs. 1 lit. b und c), gelten auch zur Begutachtung von solchen Kraftwagen zur entgeltlichen Personenbeförderung (§ 57a Abs. 1 lit. b und c in der Fassung Art. I Z 44) als ermächtigt,
3. Anhängern (§ 57a Abs. 1 lit. d), gelten auch zur Begutachtung von durch § 57a Abs. 1 lit. d in der Fassung Art. I Z 45 erfaßten Anhängern als ermächtigt.
(4) Die im Art. I Z 44 und 46 (§ 57a Abs. 1 lit. b, c und h) angeführten Fahrzeuge sind erstmals am Jahrestag ihrer ersten Zulassung im Jahre 1989 zu begutachten; § 57a Abs. 3 zweiter bis vierter Satz KFG 1967 gilt sinngemäß.
(5) Anhänger, die vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 45 (§ 57a Abs. 1 lit. d) nicht der wiederkehrenden Begutachtung unterlagen, unterliegen dem § 36 lit. e KFG 1967 ab dem 1. Mai 1990; § 57a Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 gilt sinngemäß.
Art. 4 KFG 1967 · KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
Art. 4 (Anm.: aus BGBl. Nr. 375/1988, zu den §§ 6, 24 und 57a, BGBl. Nr. 267/1967)
…dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen. (2) Die Prüfung von Fahrtschreibern gemäß § 24 Abs. 4 KFG 1967 hat erstmals im Jahre 1989 zu erfolgen. (3) Vereine und Gewerbetreibende, die gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung…
§ 114a Fahrschuldatenbank – Allgemeines
…Preisvergleich der Fahrschulen enthalten. (2) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat die Fahrschuldatenbank bei der Bundesrechenzentrum GmbH zu führen. Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO sind die Behörden, im Hinblick auf die gemäß § 114b Abs. 1 Z 5 erfassten Daten jedoch die…
§ 47a Nationale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie 2015/413/EU
…1) Nationale Kontaktstelle nach Art. 4 der Richtlinie 2015/413/EU zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, ABl. Nr. L 68 vom 13.03.2015…
§ 81 Ausstellung internationaler Zulassungsscheine
…1) Dem Besitzer eines nationalen Zulassungsscheines ist auf Antrag ein internationaler Zulassungsschein gemäß Art. 4 des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, auszustellen. (2) Die Gültigkeit des internationalen Zulassungsscheines erlischt ein Jahr nach dem…
Rückverweise