(1) Von Art. I Z 5 (§ 6 Abs. 7a zweiter Satz) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(2) Die Prüfung von Fahrtschreibern gemäß § 24 Abs. 4 KFG 1967 hat erstmals im Jahre 1989 zu erfolgen.
(3) Vereine und Gewerbetreibende, die gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigt sind von
1. Krafträdern (§ 57a Abs. 1 lit. a), gelten auch zur Begutachtung von Kraftradanhängern (§ 57a Abs. 1 lit. d sublit. cc in der Fassung Art. I Z 45) als ermächtigt,
2. Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen (§ 57a Abs. 1 lit. b und c), gelten auch zur Begutachtung von solchen Kraftwagen zur entgeltlichen Personenbeförderung (§ 57a Abs. 1 lit. b und c in der Fassung Art. I Z 44) als ermächtigt,
3. Anhängern (§ 57a Abs. 1 lit. d), gelten auch zur Begutachtung von durch § 57a Abs. 1 lit. d in der Fassung Art. I Z 45 erfaßten Anhängern als ermächtigt.
(4) Die im Art. I Z 44 und 46 (§ 57a Abs. 1 lit. b, c und h) angeführten Fahrzeuge sind erstmals am Jahrestag ihrer ersten Zulassung im Jahre 1989 zu begutachten; § 57a Abs. 3 zweiter bis vierter Satz KFG 1967 gilt sinngemäß.
(5) Anhänger, die vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 45 (§ 57a Abs. 1 lit. d) nicht der wiederkehrenden Begutachtung unterlagen, unterliegen dem § 36 lit. e KFG 1967 ab dem 1. Mai 1990; § 57a Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 gilt sinngemäß.
Rückverweise
KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
Art. 4 (Anm.: aus BGBl. Nr. 458/1990, zu den §§ 39b, 49, 102, 122 und 134, BGBl. Nr. 267/1967)
…die Kennzeichnung von Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg gemäß § 39b gelten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Art. I Z 8) als nicht beigesetzt. (4) Sofern Fahrzeuge gemäß § 49 Abs. 6 keine vordere Kennzeichentafel mehr benötigen (Art. I Z 9), sind ausgegebene vordere Kennzeichentafeln bis…
Art. 4 (Anm.: aus BGBl. Nr. 375/1988, zu den §§ 6, 24 und 57a, BGBl. Nr. 267/1967)
…dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen. (2) Die Prüfung von Fahrtschreibern gemäß § 24 Abs. 4 KFG 1967 hat erstmals im Jahre 1989 zu erfolgen. (3) Vereine und Gewerbetreibende, die gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung…
§ 2 § 2. Begriffsbestimmungen
…Verbrennung oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; 4b. vierrädriges Leichtkraftfahrzeug ein Kraftwagen der Klasse L6e im Sinne der Begriffsbestimmung gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; 4c. vierrädriges…
§ 47a Nationale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie 2015/413/EU
…1) Nationale Kontaktstelle nach Art. 4 der Richtlinie 2015/413/EU zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, ABl. Nr. L 68 vom 13.03.2015…