BundesrechtBundesgesetzeKraftfahrgesetz 1967Art. 4

Art. 4(Anm.: aus BGBl. Nr. 375/1988, zu den §§ 6, 24 und 57a, BGBl. Nr. 267/1967)

(1) Von Art. I Z 5 (§ 6 Abs. 7a zweiter Satz) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(2) Die Prüfung von Fahrtschreibern gemäß § 24 Abs. 4 KFG 1967 hat erstmals im Jahre 1989 zu erfolgen.

(3) Vereine und Gewerbetreibende, die gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigt sind von

1. Krafträdern (§ 57a Abs. 1 lit. a), gelten auch zur Begutachtung von Kraftradanhängern (§ 57a Abs. 1 lit. d sublit. cc in der Fassung Art. I Z 45) als ermächtigt,

2. Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen (§ 57a Abs. 1 lit. b und c), gelten auch zur Begutachtung von solchen Kraftwagen zur entgeltlichen Personenbeförderung (§ 57a Abs. 1 lit. b und c in der Fassung Art. I Z 44) als ermächtigt,

3. Anhängern (§ 57a Abs. 1 lit. d), gelten auch zur Begutachtung von durch § 57a Abs. 1 lit. d in der Fassung Art. I Z 45 erfaßten Anhängern als ermächtigt.

(4) Die im Art. I Z 44 und 46 (§ 57a Abs. 1 lit. b, c und h) angeführten Fahrzeuge sind erstmals am Jahrestag ihrer ersten Zulassung im Jahre 1989 zu begutachten; § 57a Abs. 3 zweiter bis vierter Satz KFG 1967 gilt sinngemäß.

(5) Anhänger, die vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 45 (§ 57a Abs. 1 lit. d) nicht der wiederkehrenden Begutachtung unterlagen, unterliegen dem § 36 lit. e KFG 1967 ab dem 1. Mai 1990; § 57a Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 gilt sinngemäß.

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