Art. 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 458/1990, zu den §§ 64, 64a und 68a, BGBl. Nr. 267/1967)
Art. 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 458/1990, zu den §§ 64, 64a und 68a, BGBl. Nr. 267/1967) — KFG 1967
Art. 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 458/1990, zu den §§ 64, 64a und 68a, BGBl. Nr. 267/1967) — KFG 1967
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 458/1990
Inkrafttretungsdatum
28. Juli 1990
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12161760
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erteilte Lenkerberechtigungen bleiben unberührt.
(2) Art. 1 Z 16 bezüglich der Zulässigkeit des Lenkens eines Motorfahrrades durch Personen, die das 16. Lebensjahr aber noch nicht das 24. Lebensjahr vollendet haben, nur mit einem Mopedausweis, gilt nicht für Personen, die vor dem 1. Juli 1991 das 16. Lebensjahr vollendet haben.
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