Art. 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 458/1990, zu den §§ 64, 64a und 68a, BGBl. Nr. 267/1967) — KFG 1967
Rückverweise
(1) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erteilte Lenkerberechtigungen bleiben unberührt.
(2) Art. 1 Z 16 bezüglich der Zulässigkeit des Lenkens eines Motorfahrrades durch Personen, die das 16. Lebensjahr aber noch nicht das 24. Lebensjahr vollendet haben, nur mit einem Mopedausweis, gilt nicht für Personen, die vor dem 1. Juli 1991 das 16. Lebensjahr vollendet haben.
§ 24 KFG 1967 · KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
§ 24 Geschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser
…h und Motorfahrräder müssen mit einem geeigneten, im Blickfeld des Lenkers liegenden Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein. (2) Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg und Omnibusse müssen mit geeigneten Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern ausgerüstet sein, die so beschaffen sind, dass sie nicht von Unbefugten in Betrieb…