(1) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erteilte Lenkerberechtigungen bleiben unberührt.
(2) Art. 1 Z 16 bezüglich der Zulässigkeit des Lenkens eines Motorfahrrades durch Personen, die das 16. Lebensjahr aber noch nicht das 24. Lebensjahr vollendet haben, nur mit einem Mopedausweis, gilt nicht für Personen, die vor dem 1. Juli 1991 das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Rückverweise
KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
Art. 3 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 103/1997, zu §§ 4, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 28, 33, 55, 57 und 66, BGBl. Nr. 267/1967)
…weiteren Genehmigung (§ 33) eine Änderung vorgenommen wird. (2) Kraftfahrzeuge der Klasse M2 (ausgenommen solche mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg) und M3, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Oktober 1997 bereits genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des…
§ 2 § 2. Begriffsbestimmungen
…sofern dieses 10% des Gewichtes der unteilbaren Ladung nicht überschreitet, b) das Ballastgewicht und Zubehör von Kränen; 46. Fahrgestell ein unvollständiges Fahrzeug im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EU) 2018/858 oder des Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, 47. Fahrzeug mit alternativem Antrieb ein Kraftfahrzeug, das…
§ 114 § 114. Betrieb der Fahrschule
…das vom Auszubildenden zu bezahlende Entgelt zu regeln. Wird der Vertrag durch einen bestellten Fahrschulleiter abgeschlossen, so ist eine Vertragsausfertigung auch dem Fahrschulbesitzer zu übermitteln. (3) Für Schulfahrten verwendete Fahrzeuge müssen durch am Fahrzeug angebrachte Tafeln mit dem Buchstaben „L“ in vollständig sichtbarer und dauernd gut lesbarer und unverwischbarer…
§ 24 § 24. Geschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser
…h und Motorfahrräder müssen mit einem geeigneten, im Blickfeld des Lenkers liegenden Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein. (2) Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg und Omnibusse müssen mit geeigneten Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern ausgerüstet sein, die so beschaffen sind, dass sie nicht von Unbefugten in Betrieb…