KFG 1967
Gliederung
XIII. ABSCHNITT Übergangs-, Straf- und Vollzugsbestimmungen
Art. 3 Artikel III
(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(2) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(3) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(4) Mit 1. Jänner 1973 treten in Kraft die Bestimmungen des Art. I Z 84 (§ 55 Abs. 1) über die von der Behörde wiederkehrend zu überprüfenden Arten von Fahrzeugen, § 57a Abs. 1 und 3 der Z 93 über die von Vereinen oder Gewerbetreibenden wiederkehrend zu begutachtenden Arten von Fahrzeugen und die hiefür festgesetzten Fristen. Die wiederkehrende Begutachtung darf jedoch auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch vor dem 1. Jänner 1973 vorgenommen werden.
(5) Die gemäß Art. I Z 93 (§ 57a Abs. 1) wiederkehrend zu begutachtenden Fahrzeuge sind
| wenn sie erstmals zugelassen worden sind | erstmals zu begutachten | und darauffolgend das nächste Mal zu begutachten |
| vor dem 1. Jänner 1969 | bis 31. Dezember 1973, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Überprüfung | ein Jahr nach der ersten Begutachtung |
| im Jahre 1969 | bis 31. Dezember 1974 | bis 31. Dezember 1975 |
| im Jahre 1970 | bis 31. Dezember 1974 | bis 31. Dezember 1976 |
(6) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.
§ 24 KFG 1967 · KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
§ 24 Geschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser
…h und Motorfahrräder müssen mit einem geeigneten, im Blickfeld des Lenkers liegenden Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein. (2) Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg und Omnibusse müssen mit geeigneten Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern ausgerüstet sein, die so beschaffen sind, dass sie nicht von Unbefugten in Betrieb…
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