§ 8 Verweisungen und Bezeichnungen
In Kraft seit 17. Februar 2024
Up-to-date
§ 8 Verweisungen und Bezeichnungen — KDD-G
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.