(1) Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben des Koordinators für digitale Dienste im Sinne des Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung ist die gemäß § 1 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
(2) Zur Unterstützung der KommAustria bei der Erfüllung der aus der Verordnung resultierenden Aufgaben ist die RTR GmbH, Fachbereich Medien, unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien berufen.
(3) Die KommAustria hat folgende Aufgaben und Befugnisse nach der Verordnung mit Bescheid wahrzunehmen:
1. die Zulassung einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle gemäß Art. 21 Abs. 3 der Verordnung,
2. den Widerruf der Zulassung einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle gemäß Art. 21 Abs. 7 der Verordnung,
3. die Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung,
4. den Widerruf der Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber gemäß Art. 22 Abs. 7 der Verordnung,
5. das Verlangen auf Zugang zu Daten gemäß Art. 40 Abs. 4 der Verordnung und die Entscheidung über Änderungsanträge gemäß Art. 40 Abs. 6 der Verordnung,
6. die Zuerkennung des Status als zugelassener Forscher in Bezug auf im Inland niedergelassene sehr große Plattformen gemäß Art. 40 Abs. 8 und 9 der Verordnung bzw. für die Anfangsbewertung im Hinblick auf sehr große Plattformen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, gemäß Art. 40 Abs. 9 der Verordnung,
7. die Beendigung des Status als zugelassener Forscher gemäß Art. 40 Abs. 10 der Verordnung,
8. Untersuchungsbefugnisse in Bezug auf Verhaltensweisen von Anbietern von Vermittlungsdiensten sowie von sonst genannten Personen gemäß Art. 51 Abs. 1 lit. a und c der Verordnung,
9. Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß Art. 51 Abs. 2 sowie in Bezug auf die sonst genannten Personen gemäß Art. 51 Abs. 2 lit. c und d der Verordnung,
10. Ergreifen von Maßnahmen in Bezug auf Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß Art. 51 Abs. 3 lit. a der Verordnung und
11. die Entscheidung über Beschwerden gemäß Art. 53 der Verordnung, sofern keine Weiterleitung an den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort erfolgt.
(4) Die RTR GmbH, Fachbereich Medien, unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien, hat gemäß Art. 21 Abs. 6 der Verordnung die Aufgaben einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle wahrzunehmen.
Rückverweise
KDD-G · Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz
§ 6 Geldstrafe und Zwangsgeld
…Geldstrafe in Höhe von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes dieses Anbieters von Vermittlungsdiensten im vorangegangenen Geschäftsjahr zu bestrafen. (2) Wer 1. einem Bescheid gemäß § 2 Abs. 3 Z 9 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 lit. b der Verordnung, mit dem die Einstellung von…
§ 3 Datenschutz und Behördenkooperation
… 2021 S. 35, in der Folge: DSGVO) oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO), zu verarbeiten. (2) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, sofern sie zur Wahrnehmung der festgelegten Befugnisse und Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, spätestens aber sieben Jahre nach rechtskräftiger…
§ 5 Strafbestimmungen
…bestrafen. (7) Wer 1. einer Maßnahme in Ausübung von Untersuchungsbefugnissen gemäß Art. 51 Abs. 1 lit. b der Verordnung oder einem Bescheid gemäß § 2 Abs. 3 Z 8, 2. einem Bescheid im Hinblick auf die Durchsetzung von Befugnissen gemäß § 2 Abs. 3 Z …