§ 48 Vollzug
In Kraft seit 01. März 2017
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 37 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Familien und Jugend.
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