§ 48 Vollzug
In Kraft seit 01. März 2017
Up-to-date
KBGG
Gliederung
Abschnitt 12 Schlussbestimmungen
§ 48 Vollzug
Rückverweise
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1.hinsichtlich des § 37 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Familien und Jugend.