§ 47 Verweisungen
In Kraft seit 01. Januar 2002
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§ 47 Verweisungen — KBGG
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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