§ 16 Informationspflicht
§ 16 Informationspflicht — KBGG
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Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 103/2001
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2002
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40021467
Zuletzt nach Updates gesucht am
Von der Gewährung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an einen alleinstehenden Elternteil gemäß § 11 Abs. 2 sowie von der Einstellung oder Rückforderung (§ 31) dieses Zuschusses hat der zuständige Krankenversicherungsträger den anderen, zur Rückzahlung gemäß § 18 verpflichteten Elternteil zu verständigen.