Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten regelt das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung sonstiger Vermerke nach diesem Bundesgesetz durch Verordnung. In einer solchen Verordnung kann die Vornahme von Beglaubigungen von Urkunden bestimmter Staaten ausgesetzt werden, wenn keine zuverlässige Überprüfung der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit dieser Urkunden gewährleistet werden kann.
Rückverweise
KBeglV · Konsularbeglaubigungsverordnung
§ 9 Aussetzung der Vornahme von Beglaubigungen von Urkunden ausländischer Staaten
…Auf der Grundlage von § 6 KBeglG wird, unbeschadet allfälliger Arten der Amtshilfe, die Vornahme von Beglaubigungen von Urkunden folgender Staaten ausgesetzt: Afghanistan Äquatorialguinea Burundi Irak Komoren Kongo Kongo – Demokratische Republik…