(1) Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß §§ 59c bis 59i des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, wird ein Katastrophenfonds als Verwaltungsfonds geschaffen.
(2) Über die Gebarung des Fonds und die Verwendung der Mittel ist vom Bundesminister für Finanzen jeweils alle zwei Jahre bis 31. März des Folgejahres dem Nationalrat zu berichten.
Rückverweise
KatFG 1996 · Katastrophenfondsgesetz 1996
§ 3 Verwendung der Fondsmittel
…2008 bis 2021 und von 30 Millionen Euro jährlich ab dem Jahr 2022 sowie von allfälligen Aufstockungsbeträgen, sind wie folgt zu verwenden: 1. im Jahr 2002: 2,66 vH und in den Jahren ab 2003: 1,23 vH für den Bund, im Jahr 2002: 3,16 vH und…
§ 5 Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds
…1) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene Mittel des Katastrophenfonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den…