§ 93 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 93 Sprachliche Gleichbehandlung — KartG 2005
§ 93 Sprachliche Gleichbehandlung — KartG 2005
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 61/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40065878
Zuletzt nach Updates gesucht am
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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