§ 89 Genehmigte Kartelle
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
KartG 2005
Gliederung
VII. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 89 Genehmigte Kartelle
Vom Kartellgericht genehmigte Kartelle dürfen, auch wenn sie sonst nach diesem Bundesgesetz verboten wären, bis zum 31. Dezember 2006 durchgeführt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf der Genehmigungsdauer.
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