BundesrechtBundesgesetzeKartellgesetz 2005§ 89

§ 89Genehmigte Kartelle

Vom Kartellgericht genehmigte Kartelle dürfen, auch wenn sie sonst nach diesem Bundesgesetz verboten wären, bis zum 31. Dezember 2006 durchgeführt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf der Genehmigungsdauer.

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