§ 85 Übermittlung von Urteilen
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
KartG 2005
Gliederung
VI. Hauptstück Anwendung des Unionsrechts
§ 85 Übermittlung von Urteilen
Soweit die Mitgliedstaaten nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung 1/2003 zur Übermittlung einer Kopie schriftlicher Urteile verpflichtet sind, hat das entscheidende Gericht gleichzeitig mit der Zustellung an die Parteien eine Urteilsausfertigung der Bundeswettbewerbsbehörde zwecks Weiterleitung an die Kommission zuzustellen.
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